Satzung

Allgemeiner Knappenverein Glück-Auf Dortstfeld 1867

Mitglied im Landesverband der Berg- und Knappenvereine des Landes Nordrhein-Westfalen
Satzung


§1 Name und Zweck des Vereins
Der Verein führt den Namen Allgemeiner Knappenverein Glück – Auf Dorstfeld 1867.
§2 Zweck des Vereins
Aufgabe des Vereins ist es, das Brauchtum des Bergbaus zu erhalten und zu fördern, sowie die Belebung und Erhaltung eines gesitt+ ten und kameradschaftlichen Geistes.
§3 Erwerb und Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede/r Dortmunder Bürger/in werden, die/ der im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Bei Minderjährigen muß die Zustimmung des Erziehungsberechtigten vorliegen.
  2. Als Beleg der Mitgliedschaft erhält jedes Mitglied den Mitgliedsausweis und die Satzung.
  3. Die Mitgliedschaft ist nicht Obertragbar und nicht vererblich.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist jeder Zeit möglich. Er sollte gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Mit dem Austritt erlischt der Anspruch jeglicher Art gegenüber dem Verein.
  2. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen oder die Satzung ‚.erstoßen hat, durch den Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Auch die Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen kann nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung zum Ausschluss führen.
  3. Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.
§5 Mitgliedsbeiträge oder Gebühren
Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags, der Umlage sowie die Inan spruchnahme besonderer Leistungen entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe des Vereins
  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung
 
§ 7 Frauengruppe
  1. Die Frauen sind Mitglieder des Vereins.
  2. Die Frauengruppe ist Bestandteil des Vereins.
  3. Die Geschäftsführung und Finanzierung wird in einer Richtlinie geregelt.
  4. Die Richtlinie wird von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen.
§ 8 Vorstand und Geschäftsführung
  1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.
  2. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
    1. der Vorsitzende,
    2. die stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. der Kassierer,
    4. der stellvertretende Kassierer,
    5. der Schriftführer,
    6. der stellvertretende Schriftführer.
  3. Dem erweiterten Vorstand gehören an:
    1. die Beisitzer,
    2. die Vorsitzende der Frauengruppe,
    3. der Utensilienwart.
  4. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten.
  5. Der Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
  6. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands während der Amtszeit aus, so findet die Nachwahl in einer der darauffolgenden Mitgliederversammlungen statt.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
  1. Der Vorstand hat die Verpflichtung, stets größte Sparsamkeit zu beachten. Einmal jährlich hat der Vorstand der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht vorzulegen. Die Kassenprüfung hat der Vorstand jährlich zu veranlassen.
  2. Über Sitzungsbeschlüsse und Themen der Vorstandssitzung hat er in der Öffentlichkeit Stillschweigen zu bewahren.
  3. Mindestens einmal jährlich hat der Vorstand die Pflicht, eine Mitgliederersammlung einzuberufen und einen detaillierten Geschäftsbericht abzugeben.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversarnmlung hat folgende Aufgaben:
  1. Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung des Vorstands,
  2. Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstands,
  3. Festbegung der Höhe des Mitgliedsbeitræs, der Umlage sowie der Inanspruchnahme von Leistungen,
  4. Abänderung und Auslegung der Satzung,
  5. Wahl des geschäftsführenden Vorstands,Wahl des erweiterten Vorstands,
  6. Beschlußfassung Über die Auflösung des Vereins. 
§ 11 Auflösung des Vereins
  1. Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von dreiviertel (75%) der erscheinenden Mitgieder erforderlich.
  2. Über das verbleibende Vereinsvermögen entscheidet die Versammlung.
§ 12 Satzung
  1. Die Zusatzänderungen bedürfen einer Mehrheit von der anwesenden Mitglieder.
  2. Die Satzung tritt mit dem Tag ihrer Annahme in Kraft
 
Dortmund – Dorstfeld, Il. April 2003